Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Solarrex Real Estate GmbH (Makler)

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1. Jegliches Anfordern von Angeboten (auch mündlichen) des Maklers bedeutet Auftragserteilung / Maklerauftrag. Das Verwenden der Angebote oder Inanspruchnahme oder Duldung der Dienstleistung des Maklers bedeutet Akzeptieren nachfolgender Bedingungen und Provisionssätze.

2. Nachweise des Maklers sowie vom Makler vermittelte Informationen sind für den Empfänger/Auftraggeber bestimmt und vertraulich zu behandeln, sofern sie zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht offenkundig sind. Weitergabe an Dritte - auch Berater - ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Maklers gestattet, wobei dem Makler Empfänger und Anschrift mitzuteilen sind. Volle Provision - gemäß u. a. Sätzen - wird dem Makler auch dann geschuldet, wenn der erhaltene Nachweis oder Informationen des Maklers an Dritte weitergeleitet werden und diese den Hauptvertrag auch ohne das Mitwirken des Maklers schließen, sowie wenn die Kunden des Maklers den Hauptvertrag nicht allein, sondern zusammen mit anderen abschließen. Diese Vereinbarung gilt auch, falls ein Lebensgefährte, Verwandter oder ein Familienmitglied kauft, beziehungsweise die Verhandlungen im Auftrage eines Unternehmens, Geschäftspartners oder Franchisegebers stattfinden.

3. Bereits bekannte Angebote/Geschäftsgelegenheiten müssen zurückgewiesen werden. Der Nachweis des Maklers gilt als unbekannt, sofern der Empfänger dem Makler die Vorkenntnis nicht unverzüglich mitteilt und widerspricht. Vorkenntnis-Quelle und -Datum sind mitzuteilen.

4. Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer tätig werden.

5. Die Provision für den Nachweis oder die Vermittlung beträgt:

  • Wohnungsvermietung: vom Mieter von der Nettomiete = 2 Monatsmieten;
  • Gewerbliche Vermietung: (Miet-, Pacht-, Leasingverträge u. ä. von Gewerbeflächen, Büros, Hallen u. ä. m.) vom Nutzer - bei Vertragslaufzeiten bis zu 5 Jahren von der Nettomiete oder Pacht = 2,5 Monatsmieten;
  • bei Vertragslaufzeiten von mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren von der Nettomiete = 3 Monatsmieten;
  • bei 10 Jahren überschreitender Vertragsdauer = 3,6 Monatsmieten
  • bei Staffelmietverträgen ist die Berechnungsbasis die durchschnittliche Monatsmiete oder Vertragsdauer;
  • bei Abstandszahlungen, Ablösungen für Rechte und Ansprüche, Einrichtungsgegenstände, Waren, Kundenstamm, etc. vom jeweiligen Wert, unabhängig von der Mietprovision = 5 %;
  • Verkauf von Grundbesitz: (Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen, Gewerbe- und Industrieobjekte, Kapitalanlagen, etc.) vom erzielten Gesamtkaufpreis inkl. aller dem Verkäufer vom Käufer versprochenen Leistungen vom Käufer = 5 %;
  • bei Erbbaurecht zusätzlich zur Gebäudeprovision von 5 % auf den gesamten zu zahlenden Erbbauzins vom Berechtigten = 2 %;
  • je Options-, An- und Vorkaufsrecht: vom Verkehrswert, zu zahlen vom Berechtigten = 2 %;
  • bei Zwangsversteigerung: aus den Gesamtaufwendungen einschließlich bestehender Rechte vom Ersteigerer = 5 %;
  • für sonstige Nachweise und Vermittlungstätigkeiten = die ortsüblichen Maklerprovisionen;
  • für die Vermittlung von Dachnutzungspachtverträgen und/oder Solardachinvestments und/oder sonstiger Auftragsvermittlung zwischen dem Kunden und Dritten = 2 % des Nettoinvestitionsvolumens.

6. Provisionspflicht gemäß u. a. Sätzen besteht auch bei Ersatz- und Folgegeschäften. Ein Ersatzgeschäft liegt beispielsweise vor, wenn ein Kunde im Zusammenhang mit unserer Tätigkeit vom Vermieter/Verkäufer andere Gelegenheiten erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Nachfolger des Vermieters/Verkäufers einen Vertrag schließt oder anstatt zu kaufen mietet oder kauft anstatt zu mieten. Ein Folgegeschäft liegt vor, wenn eine Erweiterung/Veränderung der abgeschlossenen Vertragsangelegenheit eintritt, z. B. erst nur gemietet wurde und später ein Kauf zustande kommt, oder ein Gewerbevertrag um weitere Flächen ergänzt wird. Volle Provisionspflicht besteht auch bei Erwerb durch Zwangsversteigerung, bei Erwerb von Anteilen an Besitzgesellschaften sowie bei anderen, wirtschaftlich gleichwertigen Geschäften.

7. Zusätzlich zu den unter Ziffer 5. aufgeführten Provisionen, die vom Mieter / Käufer / Pächter / Nutzer / Berechtigten zu zahlen sind, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten.

8. Die an den Makler zu zahlende Provision ist verdient und fällig mit Abschluss über die Vertragsangelegenheit (Vertragsabschluß). Diese kann sein: Miet-, Pacht-, Leasing-, Kauf-, Options-, Erbbaurecht-, Renten-, Werklieferungs-, Gesellschafts- und Beteiligungs-Vertrag, Zuschlag bei Versteigerung oder sonstiges. Die Art des Vertrages ist unerheblich. Es kommt allein auf die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages an. Abschluss und Bedingungen sind dem Makler unaufgefordert mitzuteilen.

9. Die Angebote des Maklers basieren auf erteilten Informationen Dritter. Der Makler haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm weitergegebenen Angaben. Diese Angebote sind freibleibend. Zwischenabschluss, Zwischenverkauf, und -Vermietung, Auslassungen und Irrtum bleiben vorbehalten.

10. Mitarbeiter des Maklers sind ohne schriftliche Vollmacht nicht vertretungsberechtigt, insbesondere zu Provisionsverhandlungen und Inkasso nicht ermächtigt.

11. Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

12. Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadenseratzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

13. Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

14. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Auch die Abänderung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Mahnsachen ist, soweit gesetzlich zulässig, Marburg.

16. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

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